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2. Planungsebenen und Betreiber- Konzepte      

       

2.1 Einbindung in das System öffentlicher Planung

 
Windkraftanlagen haben durch vorteilhafte, aber auch belastende Umweltwirkungen raumwirksame Bedeutung. Sie sind daher in das bestehende System der räumlichen Planung eingebunden. Genauere Aussagen zur Nutzung von Flächen bzw. Standorten sind im Regelfall durch die Regionalplanung und sodann detailliert durch die Bauleitplanung der Gemeinden zu treffen.
Als Beispiel für die planerische Behandlung der Nutzung von Windkraft wird der Regionalplan für Nordhessen herangezogen, also für ein Gebiet des mitteldeutschen Binnenlandes. Für die Ausweisung von Flächen zur Windnutzung wird – wie für andere Nutzungsformen auch – das Prinzip der Vorranggebiete angewendet (vgl. 21, S.160 ff.). Gegliedert werden die Vorranggebiete in bestehende und neu auszuweisende Areale. Als Kriterien für geeignete Standorte werden im wesentlichen eine ausreichende Windgeschwindigkeit sowie eine zu erwartende, konfliktfreie Nutzung der Windkraft angeführt. Bestehende und geplante Vorranggebiete machen 0,29% der regionalen Gesamtfläche aus.
Eine Windnutzung außerhalb der Vorranggebiete wird ausgeschlossen. Ausschlusskriterien sind Vorranggebiete für Siedlung und Gewerbe, Flächen mit verschiedenen Schutzfunktionen, ein Nationalpark und ein Biosphärenreservat sowie vor allem die großen, zusammen hängenden Waldgebiete der Region. Die Vielzahl der Kriterien für den Ausschluss von Windnutzung trägt offenbar den Argumenten Rechnung, die sowohl in der Bevölkerung als auch bei vielen Institutionen gegen Windkraftanlagen bestehen. Diese Vorbehalte dürften für die Mehrzahl deutscher Regionen zutreffen und sind Anlass für die relativ häufigen Bürgerinitiativen gegen eine geplante Windnutzung. Ein generelles Argument ist die Veränderung des Landschaftsbildes, das allerdings kaum von der Hand zu weisen ist.
Die auf den Regionalplan folgende Planungsstufe, die Bauleitplanung der Gemeinden, ist rechtlich die Voraussetzung für die Ausweisung von Standorten und den Bau von Windkraftanlagen. Für die Bauleitplanung sind Anlagen der Windnutzung privilegierte Projekte im Außenbereich. Durch diese Privilegierung ist eine Windnutzung nur ausschließbar, wenn ihr öffentliche Belange entgegen stehen, wie z. B. schädliche Umweltwirkungen, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eine Behinderung von Funk- und Radaranlagen. Eine Veränderung des Landschaftsbildes wird dagegen nicht als rechtlich wirksame Belastung angesehen (1, S. 103 ff.). – Aus den erörterten Planungskriterien ist zu folgern, dass die Ausweisung geeigneter Standorte eine schwierige, zur Sicherung der langfristigen Energieversorgung aber kaum zu umgehende Aufgabe für jede Region ist.
Die dritte Planungsstufe ist im Normalfall die Projektplanung für den Bau und die Inbetriebnahme der Anlage. Diese Aufgabe wird von selbständigen oder – bei größeren Betreibergesellschaften – diesen angeschlossenen Planungsbüros übernommen. Neben der Vorbereitung der technischen Planung und Bauausführung haben die Planungsbüros eine Vielzahl von rechtlichen, kaufmännischen sowie administrativen Teilschritten zu bewältigen. Meistens beanspruchen diese Aufgaben mehrere Jahre. Die Projektplanung ist daher ein maßgeblicher Kostenfaktor, der in die Nebeninvestitionen zum Anlagenbau einfließt.
 

2.2 Unternehmens- Konzepte für den Betrieb

 
Auch größere Windparks sind, verglichen mit traditionellen Kraftwerken, eher dezentrale Anlagen der Energiegewinnung. Bei einer standortgerechten, aber dennoch flächenhaften Verteilung können viele Kleinregionen ihren Strombedarf auf eigenem Gebiet decken. Weitergehend stellt sich die Frage nach einer ebenfalls dezentralen Verteilung der Wertschöpfung auf die ländlichen Kleinregionen der Standorte. Diese Frage ist auch mit Blick auf die erhebliche Planungsarbeit berechtigt, die Regionen und Gemeinden für eine sachgerechte und konfliktarme räumliche Ansiedlung der Windkraftanlagen leisten müssen.
Die Wertschöpfung durch Windkraft ist aus einzelwirtschaftlicher Sicht bei den Unternehmen angesiedelt, die Anlagen bauen und danach betreiben. Unterscheiden lassen sich mehrere Unternehmens- Konzepte und Rechtsformen (vgl. 14, S. 125 ff.). Einzelne, meistens kleinere Anlagen werden nach wie vor von Einzelpersonen gebaut und betrieben. Häufig sind dies Landwirte oder andere Grundeigentümer.
Für Windparks erfolgt der Bau und Betrieb aufgrund des hohen Kapitalbedarfs durch Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen. So können einzelne Windparks durch die Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH und Co. KG begründet werden, wobei die GmbH als voll haftender Gesellschafter und die Kommanditisten als Kapitalanleger beteiligt sind. Die Initiative kann von einem regionalen Unternehmen, wie einer Genossenschaft oder Bank, ausgehen (vgl. 20).
Eine weitere Gruppe sind Fondgesellschaften, die das Geschäftsfeld Windparks für interessierte Investoren eröffnen und betreiben. Der Sitz der Gesellschaft liegt meistens nicht in der Kleinregion der Standorte, die Kapitalbeteiligung erfolgt durch überregionale Angebote. Als Rechtsform ist neben den bereits genannten die Aktien- Gesellschaft (AG) anzutreffen.
Einzelne Planungsbüros oder regionale Unternehmen haben im letzten Jahrzehnt das Konzept des Bürgerwindparks entwickelt. Als Kapitalanleger werden bevorzugt Bürger der Region – auch mit kleineren Beträgen – gewonnen (vgl. 18). Eine übliche Rechtsform ist die GmbH und Co. KG, die beteiligten Bürger sind als Kommanditisten Miteigentümer des Windparks. Als Beispiel wird das Konzept eines Planungsbüros für das konkrete Projekt eines Windparks angeführt. Das Konzept sieht vor allem die Einbeziehung der Grundeigentümer anhand mehrerer Beteiligungs- Modelle vor. In dem am weitesten einbeziehenden Modell wird eine volle Mitbestimmung in der anfänglichen Planungs- und späteren Betreibergesellschaft angeboten (19). Als Rechtsform ist bei diesem Konzept die GmbH und Co. KG vorgesehen. Der GmbH als Mitgesellschafterin wird im Regelfall die Geschäftsführung und die technische Betreuung des Windparks übertragen.
Sofern die Betreibergesellschaft ihren Sitz im Umkreis des Standortes hat, kann beim Konzept des Bürgerwindparks der weitgehende Verbleib der Wertschöpfung in der Region erwartet werden. Dies trifft sowohl für mehrere Kostenarten als auch für den erzielten und ausgeschütteten Gewinn zu. Eine Aufschlüsselung der zu erwartenden regionalen Beiträge erfolgt im Abschnitt 4.3 – Bei einer Betreibergesellschaft mit Sitz außerhalb der Region und nicht regional ansässigen Kapitaleignern werden vor allem gesetzlich festgelegte und vertraglich gesicherte Zahlungen in der Region verbleiben. Für ausgeschüttete Gewinne dürfte dies überwiegend nicht zutreffen